Führerschein
Erfahren: Seit über 35 Jahren bilden wir erfolgreich Fahrschüler aus.
Kompetent: Wir bieten die Ausbildung in allen Klassen an.
Vertrauensvoll: Wir bringen euch schnell und sicher zum Ziel, ohne unnötige Fahrstunden.
Individuell: Wir bilden mit Respekt und Blick auf die jeweiligen Bedürfnisse aus.
Dein weg zum führerschein
Als erstes steht natürlich die Wahl deiner Führerscheinklasse an. In unserer Übersicht findest du alle Voraussetzungen die du erfüllen musst, um dein Wunschfahrzeug fahren zu können. Du hast Fragen dazu? Kein Problem, melde dich gerne telefonisch oder per Mail und wir helfen dir weiter. Natürlich kannst du auch direkt bei uns vorbeischauen, um alles zu klären.
Der nächste Schritt ist die Anmeldung zum Führerschein. Auch das kannst du am besten bei uns vor Ort machen. Im Anschluss steht für dich zunächst der Theorie-Unterricht auf dem Plan. Das Gute: Du kannst die Inhalte zu jederzeit und von überall mit dem Online-Lerncenter und der App üben und dir aneignen. Nach kurzer Zeit startest du dann auch schon mit den Praxis-Fahrstunden. Nach der nötigen Anzahl an Theorie- und Praxis-Stunden entscheiden wir gemeinsam, ob du bereit für die Prüfung bist. Sobald du die Theorie- und Praxis-Prüfung bestanden hast, hältst du auch schon deinen Führerschein in den Händen. Das ist der Zeitpunkt, die neu gewonnene Freiheit auszukosten.
Führerscheinklassen
Leichte zweirädrige Kleinkrafträder
- mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und
- einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und
- einer maximalen Nenndauerleistung im Falle von Elektromotoren oder einer maximalen Nutzleistung bei anderen Verbrennungsmotoren bis zu 4 kW
Dreirädrige Kleinkrafträder
- mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
- Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) oder von nicht mehr als 500 cm3 (bei Selbstzündungsmotoren) und
- einer maximalen Nenndauerleistung im Falle von Elektromotoren oder einer maximalen Nutzleistung bei anderen Verbrennungsmotoren bis zu 4 kW und
- einer Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 270 kg und
- höchstens zwei Sitzplätzen einschl. Fahrersitz
Leichte vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
- mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
- Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) oder von nicht mehr als 500 cm³ (bei Selbstzündungsmotoren) und
- einer maximalen Nenndauerleistung im Falle von Elektromotoren oder einer maximalen Nutzleistung bei anderen Verbrennungsmotoren bis zu 4 kW (Klasse L6e-A) bzw. 6 kW (Klasse L6e-B) und
- einer Masse in fahrbereitem Zustand < 425 kg,
- höchstens zwei Sitzplätzen einschl. Fahrersitz
Krafträder
- mit Hubraum von nicht mehr als 125 cm³,
- Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und
- Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,1 kW/kg,auch mit Beiwagen.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge
- mit symmetrisch angeordneten Rädern und
- Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder
- bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
- Leistung von bis zu 15 kW
Krafträder
- mit Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW abgeleitet ist und
- Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,2 kW/kg,
auch mit Beiwagen.
Krafträder
- mit Hubraum von mehr als 50 cm³ oder
- bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,auch mit Beiwagen.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge
- mit Leistung von mehr als 15 kW oder
- mit symmetrisch angeordneten Rädern und Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder
- bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
- Leistung von mehr als 15 kW.
Kraftfahrzeuge
(außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
- mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und
- gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,auch mit Anhänger
- mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder
mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt.
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit
- zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und
- zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 4.250 kgDie Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeuges mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.
Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland auch zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) der Klasse A1.
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr 750 kg und nicht mehr als 3.500 kg.
Kraftfahrzeuge
(außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D)
- mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg und
- gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem
- einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr 3.500 kg und
- zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12.000 kg.
Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit einem
- einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr 3.500 kg und
- zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12.000 kg.
Kraftfahrzeuge
(außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D)
- mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und
- gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
Zugfahrzeug der Klasse C in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
Kraftfahrzeuge
(außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
- mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg und
- gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
Zugfahrzeug der Klasse D1 in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
Kraftfahrzeuge
(außer solche der Klassen AM, A1, A2, und A) gebaut und ausgelegt zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
Zugfahrzeug der Klasse D in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
Zugmaschinen
- mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und
selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen
- mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Zugmaschinen
- die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und
Kombinationen
- aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge
- jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und
Kombinationen
- aus diesen Fahrzeugen und Anhängern
Fahrausweis für Flurförderfahrzeuge (Gabelstapler)
Nach der DGUV Berufsgenossenschaft muss jeder, der ein Flurförderzeug bedient, eine Ausbildung sowie eine theoretische und eine praktische Staplerschein-Prüfung ablegen.
Termine auf Anfrage oder laut Kalender.
Weiterbildung gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
Bus- und Lkw-Fahrer sind verpflichtet, alle 5 Jahre an einer Weiterbildung gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) teilzunehmen.
Die Dauer der Weiterbildung beträgt 35 Stunden (zu je 60 Minuten) mit Ausbildungseinheiten von mindestens sieben Stunden.
Termine auf Anfrage oder laut Kalender
Ablauf
Das Aufbauseminar für Fahranfänger umfasst vier Theorie-Sitzungen von je 135 Minuten (zuzüglich Pausenzeiten) sowie eine Beobachtungsfahrt (Fahrprobe) von 30 Minuten. Die Fahrprobe findet zwischen der ersten und zweiten Sitzung statt und dauert rund 45 Minuten (30 Minuten Fahrprobe plus 15 Minuten Nachbesprechung).
Fußnote 1): Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
Einsatzfahrzeuge der Polizei,
Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
Krankenkraftwagen,
Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
Beschussgeschützte Fahrzeuge,
Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
Spezialisierte Verkaufswagen,
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
Leichenwagen und
Wohnmobile.
Dies gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.
Fußnote 2):
Die Zuteilung der Schlüsselzahl 196 erfolgt bei Erfüllung folgender Voraussetzungen:
mindestens 5 Jahre Besitz der Klasse B,
Mindestalter 25 Jahre,
Teilnahme an einer theoretischen und praktischen Fahrerschulung im Umfang von mindestens 13,5 Zeitstunden (4 Unterrichtseinheiten zu 90 Minuten Theorie, 5 Unterrichtseinheiten zu 90 Minuten Praxis).
Der Fahrlehrer muss nach Abschluss der theoretischen und praktischen Fahrerschulung bestätigen, dass der Bewerber erfolgreich an der Fahrerschulung teilgenommen hat.
Für folgende Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas und von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h verlangt:
Einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofas; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein).
Unter die Klasse AM fallende zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist.
Für folgende Fahrzeuge ist weder eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung erforderlich:
Elektrokleinstfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeug-Verordnung
Motorisierte Krankenfahrstühle, einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit
Elektroantrieb,
einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer,
einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg,
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und
einer Breite über alles von maximal 110 cm.
Für ältere motorisierte Krankenfahrstühle mit mehr als 10 km/h gibt es Übergangsbestimmungen und Sonderregelungen (Prüfbescheinigungspflicht).
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
Beförderung von Fahrgästen
Für die Beförderung von Fahrgästen in Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen sowie in Personenkraftwagen ist neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich, wenn die Beförderung entgeltlich oder geschäftsmäßig erfolgt bzw. für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.
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FAQs - Häufig gestellte Fragen
Wie läuft die Anmeldung ab?
Am besten kommst du persönlich zu uns. Wir benötigen von dir deinen Personalausweis und deinen gegebenenfalls schon vorhandenen Führerschein. Alle weiteren Unterlagen erhältst du dann von uns.
Benötige ich einen Erste-Hilfe Kurs und aktuellen Sehtest?
Ja, für den Erwerb einer Fahrerlaubnis muss unter anderem der Nachweis über den Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses sowie eine Bescheinigung über einen Sehtest vorliegen.
Der Erste-Hilfe-Kurs ist für alle Fahrerlaubnisklassen gleich. Er umfasst 9 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Hier werden praktische Übungen durchgeführt und theoretisches Wissen vermittelt. Nach aktuellen Regelungen ist die Bescheinigung ohne zeitliche Befristung gültig.
Für den Führerschein benötigst du außerdem einen Nachweis über einen Sehtest. Je nach Führerscheinklassen gibt es unterschiedlich hohe Anforderungen. Wenn du dir nicht sicher bist, ob du einen Sehtest benötigst, kontaktiere uns einfach und wir helfen dir gerne weiter.
Ab wann kann ich mit der Ausbildung der Fahrerlaubnis beginnen?
Du kannst sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters der jeweiligen Führerscheinklasse mit der Ausbildung beginnen. Sobald du dich dann bei uns angemeldet hast und der Ausbildungsvertrag unterschrieben ist, kannst du direkt - nach erfolgreicher Einzahlung des Grundbetrages - mit der Teilnahme am theoretischen Unterricht starten.
Wie viele Theoriestunden werde ich benötigen?
Im Theorieunterricht wird dir Wissen nach vorgeschriebenem Lehrplan vermittelt. Diesen ist jedoch unterschiedlich und weicht je nach Führerscheinklasse ab.
Die vorgeschriebene Mindestzahl an Theoriestunden je Führerscheinklasse findest du hier:
B und B17: 12 Doppelstunden Regelunterricht + 2 Doppelstunden Zusatzstoff für die Klasse B
A (begrenzt und unbegrenzt): 12 Doppelstunden Regelunterricht + 4 Doppelstunden Zusatzstoff für die Klasse A (Bei Führerscheinvorbesitz: 6 Doppelstunden Regelunterricht und 4 Doppelstunden Zusatzstoff)
AM: 12 Doppelstunden Regelunterricht und 2 Doppelstunden Zusatzstoff
Und wie viele Fahrstunden brauche ich?
Diese Frage könne wir dir leider nicht direkt beantworten, denn das ist von Fahrschüler zu Fahrschüler unterschiedlich. Eine vorgeschriebene Stundenzahl gibt es nicht, sondern der Fahrlehrer entscheidet nach §6 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung, wann du bereit für die Prüfung bist. Wir geben dir nach den ersten Fahrstunden aber eine Einschätzung, so dass du dich darauf einstellen kannst.
Was vom Gesetzgeber aber vorgeschrieben ist, sind folgende besondere Ausbildungsfahrten:
5 Fahrstunden Überland
4 Fahrstunden Autobahn
3 Fahrstunden bei Dunkelheit („Nachtfahrten“)
Wie lange dauert es, bis ich meinen Führerschein in der Hand halten kann?
Das hängt ganz von dir ab. Eine gezielte Angaben können wir hier an der Stelle leider nicht machen. Jedoch möchten wir sagen, das deine Flexibilität eine große Rolle spielt. Je einfacher und schneller wir mit dir Termine für die Fahrstunden finden, desto eher wirst du deinen Führerschein in der Hand halten können.
Kann ich die theoretische Prüfung vor meinem Geburtstag machen?
Ja, das kannst du. Drei Monate vor deinem Geburtstag kann die theoretische Prüfung abgelegt werden.
Kann ich auch die praktische Prüfung vor meinem Geburtstag machen?
Ja, auch das! Einen Monat vor deinem Geburtstag kannst du auch offiziell die praktische Prüfung absolvieren.
Ich habe weitere Fragen
Deine Fragen wurden hier noch nicht beantwortet? Kein Problem, wir klären mit dir auch alles gerne in Ruhe per Mail, Telefon oder auch direkt bei uns vor Ort.
E-Mail: fahrschule@moellenbruck.de
Telefon: 05763 - 2195
Adresse: Mesenburg 10 || 31600 Uchte
Warum uns Fahrschüler seit über 30 Jahren vertrauen
Das Möllenbruck-Team freut sich auf dich
Wir sind für euch da, um schnell, mit Spaß und unkompliziert ans Ziel zu kommen.
Von der Anmeldung bis hin zur Fahrprüfung stehen wir vertrauensvoll an eurer Seite.
Und falls irgendwo eine Schwierigkeit auftaucht, wie zum Beispiel eine Lern- oder Konzentrationsschwäche: Zögert nicht uns anzusprechen, wir helfen euch auch dann vertraulich weiter.